Gemäß dem aktuellen Wohnungseigentumsgesetz §20 (2) kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, darunter fallen auch Veränderungen die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. §21 regelt die Kostenverteilung.

Demzufolge darf die WEG/Hausverwaltung der Installation einer Wallbox in der Tiefgarage, oder einer Ladesäule, auf dem der Wohnanlage zugewiesenen Parkplatz, nicht verwehren. Allerdings darf und sollte die WEG/Hausverwaltung Vorgaben bekanntgeben, nach denen eine Wallbox oder Ladesäule zu errichten ist. Damit wird sichergestellt, dass auch noch zukünftig weitere Eigentümer/Mieter Wallboxen/Ladesäulen errichten können, und die Stromversorgung der Wohnanlage dafür weiterhin ausgelegt bleibt.

 

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    Ein wesentlicher Punkt während der Planung ist die Berechnung der benötigten Stromleistung, unter Berücksichtigung der gewünschten Anzahl an Ladepunkten an Ihrem Stromanschluss. Sollen mehr als eine Wallbox/Ladesäule errichtet werden kann es sinnvoll und notwendig sein, ein geeignetes Lastmanagement (statisch oder dynamisch) einzusetzen. Abhängig von dieser Berechnung entscheidet es sich dann, ob die Ladepunkte beim Energieversorger nur angemeldet oder auch genehmigt werden müssen.

    Die folgende interaktive Beispielrechnung zeigt, dass durch Einsatz eines Lastmanagements bereits viele E-Fahrzeuge während einer üblichen Verweildauer an der Ladestation ausreichend Strom für den nächsten Tag laden können.

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