Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz beschreibt, dass im Neubau von Wohngebäuden ab mehr als 5 Stellplätzen jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur vorbereitet sein muss. Das bedeutet, Lehrrohre für den Strom- und Datenanschluss von Wallboxen muss an jedem Stellplatz vorbereitet sein.

Bei Bestandsbauten mit mehr als 10 Stellplätzen schreibt das Gesetzt vor, dass bei einer Renovierung des Parkraums, zum Beispiel dem Streichen der Tiefgarage, ebenfalls jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet sein muss.

Für Nichtwohngebäude, das heißt Geschäfts- oder Bürogebäude, gilt vergleichbares. Bei diesen Gebäudevarianten muss in Neubauten wenn mehr als 6 Stellplätze verfügbar sind, mindestens jeder dritte Stellplatz mit Leistungsinfrastruktur ausgestattet sein, und mindestens ein Ladepunkt direkt installiert werden.

Bei Bestands-Geschäfts- oder Bürogebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen, muss ab dem 1.1.2025 auf JEDEM Stellplatz ein Ladepunkt errichtet sein.

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    Ein wesentlicher Punkt während der Planung ist die Berechnung der benötigten Stromleistung, unter Berücksichtigung der gewünschten Anzahl an Ladepunkten an Ihrem Stromanschluss. Sollen mehr als eine Wallbox/Ladesäule errichtet werden kann es sinnvoll und notwendig sein, ein geeignetes Lastmanagement (statisch oder dynamisch) einzusetzen. Abhängig von dieser Berechnung entscheidet es sich dann, ob die Ladepunkte beim Energieversorger nur angemeldet oder auch genehmigt werden müssen.

    Die folgende interaktive Beispielrechnung zeigt, dass durch Einsatz eines Lastmanagements bereits viele E-Fahrzeuge während einer üblichen Verweildauer an der Ladestation ausreichend Strom für den nächsten Tag laden können.

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